Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kambas GmbH, 41179 Mönchengladbach

Stand: November 2021

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    • Für sämtliche zwischen Ihnen und uns geschlossen und künftiger Verträge gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Vielmehr schließen unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen diese aus. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir vorbehaltlos.
  2. Angebot und Auftragsbestätigung
    • Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    • Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
    • Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Fall. Technische Verbesserungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
    • An Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.
    • Alle Unterlagen die wir zwecks Angebot weitergeben, wie Emails, Bilder, Zeichnungen, Skizzen, CAM Programmierung, CAD Modelle Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    • Wir fertigen nach Zeichnungen. Stellt der Kunden uns entsprechende Zeichnungen zur Verfügung, ist er für dessen Aktualität verantwortlich. Bei Kundenbestellungen ohne beiliegender Zeichnung gilt immer die letzte Zeichnung als aktuell, unabhängig was im Bestelltext oder Sonstiges geschrieben steht.
    • Fertigen wir nach Muster oder nach einer Bemusterung, so gilt dies als letzter Stand. Ist das Muster abgenommen wurden, so gilt er bis auf schriftlichen Widerruf als Produktionsfreigabe. Änderungen müssen schriftlich erfolgen und neu bemustert werden.

 

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Preise gelten, soweit nichts Anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und in der aktuell gültigen Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • Wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen sofort fällig netto ohne Abzug zahlbar.
    • Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.
    • Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (Zinssatz für längere Refinanzierungsgeschäfte der EZB) zu verlangen.
    • Wir sind berechtigt das Zahlungsziel jederzeit entsprechend anzupassen, insbesondere bei Änderung der Bonität oder Überschreitung des Zahlungsziels. Dies gilt auch bei laufenden Aufträgen.
    • Bei steigenden Kosten u.a. Energie, Material, gesetzlichen Änderungen sind wir berechtigt unsere Preise anzupassen. Wir werden den Kunden darüber schriftlich informieren.
    • Beide Parteien haben das Recht bei Preisänderungen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für bereits laufende und neu geschlossene Aufträge/Rahmenaufträge.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware vor.
    • Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Kunde berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern und weiterzuverarbeiten.
    • Diese Befugnis endet, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
    • Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Kunden an uns abgetreten. Die Berechtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen an uns abhängig. Eine Weiterveräußerung von Vorbehaltsware durch den Kunden an Drittabnehmer unter Ausschluss der Abtretung der bei der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche erfolgt nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im Sinne der Ziffer 6.2.
    • Die Verpfändung zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung der Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, darf er die bei der Veräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Drittabnehmer einziehen. Auf Verlangen ist der Kunde aber verpflichtet, uns jederzeit die Drittschuldner anzugeben und diesen ggf. die Abtretung anzuzeigen.
    • Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die neu entstandene Sache gilt hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die neu entstandene Sache gilt hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum verwahrt der Kunde für uns.
    • Die Sicherungsübereignung oder die Verpfändung der Kaufsache ist, solange der Eigentumsvorbehalt Geltung hat, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Über Pfändungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können.
  2. Lieferung und Versand
    • Alle Angaben über Lieferfristen erfolgen stets annäherungsweise, wobei eine Abweichung von einer Woche vor und zwei Wochen nach dem angegebenen Termin möglich ist. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
    • Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.
    • Bei der Beistellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn spätestens drei Wochen vor Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im Hause sind.
    • Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt die Produktion zu stoppen, auch wenn dies zu erheblichen Lieferverzug führt. Schadensansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Wir behalten uns zudem das Recht vor vom Auftrag zurückzutreten, und die bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
    • Unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten oder bekannt werden, z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappung, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen sowie alle sonstigen Fälle, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern die Lieferfristen für die Dauer ihres Vorhandenseins. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
    • Sofern wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, dürfen wir vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir den Kunden unverzüglich über den Umstand informiert haben. Im Falle des Rücktritts werden wir etwaig erhaltene Zahlungen unverzüglich erstatten.
    • Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Besteller verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in maximal zwei Nachlieferungen innerhalb eines weiteren Monats erfolgt.
  3. Materialbeistellungen
    • Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.
    • Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziff. 5.3. ist der Besteller entsprechend verpflichtet die vertragsgegenständlichen Produkte unseres Hauses ohne Einbau der beigestellten Materialien abzunehmen.
    • Wir haften für Schäden, die an vom Besteller zur Bearbeitung überlassenen Materialien und sonstigen Gegenständen (Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen etc.) entstehen, nur im Fall von Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im Umfang der Regelungen in Ziff 8.6 Schäden, die an diesen Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit oder die grob fahrlässige Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Dem Besteller wird insoweit der Abschluss einer Versicherung seiner Materialien empfohlen. Eine solche Versicherung kann auch über uns bei Auftragserteilung abgeschlossen werden.
  4. Rahmenlieferungsaufträge
    • Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Besteller 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
    • Des Weiteren gelten unsere AGB auch für Rahmenlieferungsaufträge.
  5. Gewährleistung, Haftung
    • Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    • Treten in geringem Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung ein, sind diese vom Besteller, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der Bestellmenge.
    • Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    • Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf ein Recht der Nacherfüllung
      beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
    • Handelsübliche, geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Quantität, Qualität, Farbe und Abmessungen können nicht beanstandet werden.
    • Sonstige Schadensersatzansprüche schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Die vorgenannten Schadensersatzansprüche sind auf den Wert der von uns gelieferten Sachen beschränkt.
    • Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn des Kunden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertreten, leitenden Angestellten, Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie gelten ferner nicht bei zu vertretender Unmöglichkeit und bei Verstößen gegen vertragswesentliche Pflichten. Sie gelten schließlich nicht für Ansprüche gemäß den §1, 4 ProdHaftG. Sie
  6. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Die Rechtbeziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Erfüllungsort ist 41179 Mönchengladbach, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

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